181.402
CH-ZH
Art. 11 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 11
19 1 Der Kirchgemeindeversammlung gemäss § 9 Abs. 2 oder Pfarrwahl-
dem Kirchgemeindeparlament obliegen
kommission
a. Festsetzung der Zahl der zugewählten Mitglieder der Pfarrwahl-
a. Bestellung
kommission,
b. Wahl der zugewählten Mitglieder der Pfarrwahlkommission,
c. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der Pfarrwahlkommis-
sion aus deren Mitte.
2 Die Anzahl der von der Kirchenpflege aus ihren Reihen gemäss