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Art. 11 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 11

19 1 Der Kirchgemeindeversammlung gemäss § 9 Abs. 2 oder Pfarrwahl-

dem Kirchgemeindeparlament obliegen

kommission

a. Festsetzung der Zahl der zugewählten Mitglieder der Pfarrwahl-

a. Bestellung

kommission,

b. Wahl der zugewählten Mitglieder der Pfarrwahlkommission,

c. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der Pfarrwahlkommis-

sion aus deren Mitte.

2 Die Anzahl der von der Kirchenpflege aus ihren Reihen gemäss

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