Art. 104 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 104
Übergabe
1 Die Kirchenpflege übergibt das Pfarrhaus oder die Pfarr wohnung einschliesslich der Amtsräume und der Autoabstellplätze in
einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen und gut gereinigten
sowie Garten und Umgebung in gepflegtem Zustand.
2 Die Kirchenpflege und die Pfarrerin oder der Pfarrer verständigen
sich über den Zeitpunkt der Übergabe. Kommt eine Verständigung nicht
zustande, so entscheidet die Kirchenpflege.
3 Die Kirchenpflege erstellt bei der Übergabe ein Übergabeproto koll.
4 Pfarrerinnen und Pfarrer melden der Kirchenpflege nachträglich
festgestellte Mängel binnen 14 Tagen seit der Übergabe schriftlich.
Unterbleibt eine entsprechende Meldung, so gilt das Pfarrhaus oder die
Pfarrwohnung einschliesslich Amtsräume, Autoabstellplätze, Garten und
Umgebung als im protokollierten Zustand übergeben.
5 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Kosten für die Anfertigung von
Namensschildern an Sonnerie, Briefkasten sowie Haus- und Wohnungs tür.