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Art. 104 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 104

Übergabe

1 Die Kirchenpflege übergibt das Pfarrhaus oder die Pfarr wohnung einschliesslich der Amtsräume und der Autoabstellplätze in

einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen und gut gereinigten

sowie Garten und Umgebung in gepflegtem Zustand.

2 Die Kirchenpflege und die Pfarrerin oder der Pfarrer verständigen

sich über den Zeitpunkt der Übergabe. Kommt eine Verständigung nicht

zustande, so entscheidet die Kirchenpflege.

3 Die Kirchenpflege erstellt bei der Übergabe ein Übergabeproto koll.

4 Pfarrerinnen und Pfarrer melden der Kirchenpflege nachträglich

festgestellte Mängel binnen 14 Tagen seit der Übergabe schriftlich.

Unterbleibt eine entsprechende Meldung, so gilt das Pfarrhaus oder die

Pfarrwohnung einschliesslich Amtsräume, Autoabstellplätze, Garten und

Umgebung als im protokollierten Zustand übergeben.

5 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Kosten für die Anfertigung von

Namensschildern an Sonnerie, Briefkasten sowie Haus- und Wohnungs tür.

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