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181.402 CH-ZH

Art. 103 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 103

1 Ist die Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung

gemäss § 100 Abs. 2 geregelt, so bedarf die gewerbliche Nutzung des

Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung einschliesslich Autoabstellplätze,

Garten und Umgebung oder einzelner Räume der Bewilligung durch

die Kirchenpflege.

2 Die Kirchenpflege kann im Rahmen der Bewilligung gemäss Abs. 1

eine angemessene Entschädigung für die gewerbliche Nutzung festset-

zen.

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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402

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