181.402
CH-ZH
Art. 103 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 103
1 Ist die Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung
gemäss § 100 Abs. 2 geregelt, so bedarf die gewerbliche Nutzung des
Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung einschliesslich Autoabstellplätze,
Garten und Umgebung oder einzelner Räume der Bewilligung durch
die Kirchenpflege.
2 Die Kirchenpflege kann im Rahmen der Bewilligung gemäss Abs. 1
eine angemessene Entschädigung für die gewerbliche Nutzung festset-
zen.
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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402