181.402
CH-ZH
Art. 102 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 102
1 Ist die Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung
gemäss § 100 Abs. 2 geregelt, so bedürfen die unentgeltliche Überlas-
sung und die Untervermietung des Pfarrhauses, der Pfarrwohnung, der
Autoabstellplätze oder einzelner Räume einer Bewilligung durch die
Kirchenpflege.
2 Im Fall der Untervermietung kann die Kirchenpflege im Rahmen
der Bewilligung gemäss Abs. 1 festlegen, dass die Pfarrerin oder der
Pfarrer einen angemessenen Anteil des Ertrags aus der Untervermie-
tung der Kirchgemeinde abliefert.