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Art. 102 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 102

1 Ist die Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung

gemäss § 100 Abs. 2 geregelt, so bedürfen die unentgeltliche Überlas-

sung und die Untervermietung des Pfarrhauses, der Pfarrwohnung, der

Autoabstellplätze oder einzelner Räume einer Bewilligung durch die

Kirchenpflege.

2 Im Fall der Untervermietung kann die Kirchenpflege im Rahmen

der Bewilligung gemäss Abs. 1 festlegen, dass die Pfarrerin oder der

Pfarrer einen angemessenen Anteil des Ertrags aus der Untervermie-

tung der Kirchgemeinde abliefert.

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