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Art. 101 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 101

1 Der Anspruch von Pfarrerinnen und Pfarrern auf Nutzung

des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung einschliesslich Amtsräume,

Autoabstellplätze, Garten und Umgebung endet im Zeitpunkt der Be-

endigung des Arbeitsverhältnisses in der betreffenden Kirchgemeinde.

2 Das Erlöschen des Anspruchs gemäss Abs. 1 erfasst auch Ange-

hörige und weitere Personen, die zusammen mit einer Pfarrerin oder

einem Pfarrer im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung wohnen.

3 Überlässt die Kirchenpflege einer Pfarrerin oder einem Pfarrer

das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung über die Beendigung des Arbeits-

verhältnisses hinaus zur Nutzung, so richten sich die Dauer und der

Gegenstand der Nutzung nach dem gemäss § 100 Abs. 3 abzuschliessen-

den Mietvertrag.

4 Vorbehalten bleibt § 171 Abs. 2 VVO PVO.

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