Art. 101 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 101
1 Der Anspruch von Pfarrerinnen und Pfarrern auf Nutzung
des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung einschliesslich Amtsräume,
Autoabstellplätze, Garten und Umgebung endet im Zeitpunkt der Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses in der betreffenden Kirchgemeinde.
2 Das Erlöschen des Anspruchs gemäss Abs. 1 erfasst auch Ange-
hörige und weitere Personen, die zusammen mit einer Pfarrerin oder
einem Pfarrer im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung wohnen.
3 Überlässt die Kirchenpflege einer Pfarrerin oder einem Pfarrer
das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung über die Beendigung des Arbeits-
verhältnisses hinaus zur Nutzung, so richten sich die Dauer und der
Gegenstand der Nutzung nach dem gemäss § 100 Abs. 3 abzuschliessen-
den Mietvertrag.
4 Vorbehalten bleibt § 171 Abs. 2 VVO PVO.