Art. 100 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
Art. 100
1 Die Nutzung von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen durch Regelung
gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Kirchgemeinde, in der
sie tätig sind, im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung wohnen, richtet
sich nach § 67 PVO, § 171 VVO PVO und §§ 101–122. Findet sich in
diesen Bestimmungen keine Regelung, so sind die Bestimmungen des
Obligationenrechts12 über die Miete sinngemäss anwendbar.
2 Über das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich Auto-
abstellplätze, Garten und Umgebung wird kein Mietvertrag abgeschlos-
sen, wenn
a. gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer ein Pfarrhaus oder eine Pfarr-
wohnung in der Kirchgemeinde bewohnen, in der sie tätig sind,
b. die Voraussetzungen gemäss § 171 Abs. 2 VVO PVO erfüllt sind,
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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
c. eine Pfarrerin oder ein Pfarrer bis zum Stellenantritt im Wahlverhält-
nis oder nach Beendigung des Wahlverhältnisses im Pfarrhaus oder
in der Pfarrwohnung der Kirchgemeinde wohnt, in der sie oder er
als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 lit. a
KO tätig ist.
3 Im Übrigen schliesst die Kirchenpflege mit Nutzerinnen und Nut-
zern eines Pfarrhauses oder einer Pfarrwohnung einen Mietvertrag
nach den Bestimmungen des Obligationenrechts12. Erfolgt die Vermie-
tung unbefristet, so bringt sie den Vorbehalt einer Kündigung wegen
Eigenbedarfs an.
Dauer
Untermiete
Gewerbliche
Nutzung