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181.402 CH-ZH

Art. 100 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 100

1 Die Nutzung von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen durch Regelung

gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Kirchgemeinde, in der

sie tätig sind, im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung wohnen, richtet

sich nach § 67 PVO, § 171 VVO PVO und §§ 101–122. Findet sich in

diesen Bestimmungen keine Regelung, so sind die Bestimmungen des

Obligationenrechts12 über die Miete sinngemäss anwendbar.

2 Über das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich Auto-

abstellplätze, Garten und Umgebung wird kein Mietvertrag abgeschlos-

sen, wenn

a. gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer ein Pfarrhaus oder eine Pfarr-

wohnung in der Kirchgemeinde bewohnen, in der sie tätig sind,

b. die Voraussetzungen gemäss § 171 Abs. 2 VVO PVO erfüllt sind,

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Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

c. eine Pfarrerin oder ein Pfarrer bis zum Stellenantritt im Wahlverhält-

nis oder nach Beendigung des Wahlverhältnisses im Pfarrhaus oder

in der Pfarrwohnung der Kirchgemeinde wohnt, in der sie oder er

als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 lit. a

KO tätig ist.

3 Im Übrigen schliesst die Kirchenpflege mit Nutzerinnen und Nut-

zern eines Pfarrhauses oder einer Pfarrwohnung einen Mietvertrag

nach den Bestimmungen des Obligationenrechts12. Erfolgt die Vermie-

tung unbefristet, so bringt sie den Vorbehalt einer Kündigung wegen

Eigenbedarfs an.

Dauer

Untermiete

Gewerbliche

Nutzung

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