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Art. 1 : Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

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Art. 1

25 Diese Verordnung regelt in Ergänzung zur Kirchenordnung, Gegenstand

zur Personalverordnung und zur Vollzugsverordnung zur Personalver-

ordnung das Pfarramt in der Landeskirche.

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche Art. 2 →

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