181.401
CH-ZH
Art. 98 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 98
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte können für die Erfül- g. Gesamtkirch-
lung gesamtkirchlicher Aufgaben beurlaubt werden. liche Aufgaben
2 Die Dauer der Beurlaubung richtet sich nach der zu erfüllenden
gesamtkirchlichen Aufgabe. Dabei sind die Interessen der betroffenen
Kirchgemeinde und der Landeskirche zu berücksichtigen.
3 Die Dauer der Beurlaubung wird den Dienstjahren gemäss § 25
PVO zugerechnet.