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Art. 98 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 98

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte können für die Erfül- g. Gesamtkirch-

lung gesamtkirchlicher Aufgaben beurlaubt werden. liche Aufgaben

2 Die Dauer der Beurlaubung richtet sich nach der zu erfüllenden

gesamtkirchlichen Aufgabe. Dabei sind die Interessen der betroffenen

Kirchgemeinde und der Landeskirche zu berücksichtigen.

3 Die Dauer der Beurlaubung wird den Dienstjahren gemäss § 25

PVO zugerechnet.

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