Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.401 CH-ZH

Art. 97 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (222 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 97

30 Für Einsätze im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und

Guter Dienste des Bundes, der Rettungskette Schweiz, des Interna-

tionalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sowie der Evangelisch-

reformierten Kirche Schweiz EKS und von mit dieser verbundenen

Organisationen wird die notwendige Zeit gewährt, innerhalb von zwei

Kalenderjahren aber höchstens sechs Monate.

30

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

← Art. 96 Vollzugsverordnung zur Personalverordnung Art. 98 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →