181.401
CH-ZH
Art. 97 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 97
30 Für Einsätze im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und
Guter Dienste des Bundes, der Rettungskette Schweiz, des Interna-
tionalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sowie der Evangelisch-
reformierten Kirche Schweiz EKS und von mit dieser verbundenen
Organisationen wird die notwendige Zeit gewährt, innerhalb von zwei
Kalenderjahren aber höchstens sechs Monate.
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VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401