181.401
CH-ZH
Art. 95 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 95
1 Für die Teilnahme an Feuerwehrübungen und Kaderkur-
sen wird die notwendige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr aber höchs-
tens 20 Arbeitstage.
2 Für Einsätze in Ernstfällen sowie Instruktorinnen und Instrukto-
ren wird die notwendige Zeit gewährt.