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Art. 95 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 95

1 Für die Teilnahme an Feuerwehrübungen und Kaderkur-

sen wird die notwendige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr aber höchs-

tens 20 Arbeitstage.

2 Für Einsätze in Ernstfällen sowie Instruktorinnen und Instrukto-

ren wird die notwendige Zeit gewährt.

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