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181.401 CH-ZH

Art. 91 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 91

1 Wird für familiäre Ereignisse oder persönliche Angelegen-

heiten Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt, so halten

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte die beanspruchte Arbeitszeit

möglichst gering.

2 Zur Bestimmung eines nach Arbeitstagen definierten Anspruchs

ist der jeweilige Beschäftigungsgrad massgebend.

3 Liegen überwiegende amtliche oder dienstliche Interessen vor, so

kann die Gewährung von Urlaub verweigert oder es können Auflagen

gemacht werden.

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VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

181.401

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