181.401
CH-ZH
Art. 91 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 91
1 Wird für familiäre Ereignisse oder persönliche Angelegen-
heiten Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt, so halten
Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte die beanspruchte Arbeitszeit
möglichst gering.
2 Zur Bestimmung eines nach Arbeitstagen definierten Anspruchs
ist der jeweilige Beschäftigungsgrad massgebend.
3 Liegen überwiegende amtliche oder dienstliche Interessen vor, so
kann die Gewährung von Urlaub verweigert oder es können Auflagen
gemacht werden.
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VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401