Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.401 CH-ZH

Art. 9 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (222 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9

27 1 Bewerberinnen und Bewerber legen der Anstellungsinstanz Bewerbung

Ausweise über die Ausbildung sowie die bisherigen Tätigkeiten in Beruf ($ 17 Abs. 1

PVO)

und Freiwilligenarbeit vor.

2 Die Anstellungsinstanz kann zusätzliche Nachweise verlangen. Sie

kann die Anstellung vom Ergebnis einer Eignungsabklärung oder einer

vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig machen.

3...31

4...31

← Art. 8 Vollzugsverordnung zur Personalverordnung Art. 10 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →