181.401
CH-ZH
Art. 9 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 9
27 1 Bewerberinnen und Bewerber legen der Anstellungsinstanz Bewerbung
Ausweise über die Ausbildung sowie die bisherigen Tätigkeiten in Beruf ($ 17 Abs. 1
PVO)
und Freiwilligenarbeit vor.
2 Die Anstellungsinstanz kann zusätzliche Nachweise verlangen. Sie
kann die Anstellung vom Ergebnis einer Eignungsabklärung oder einer
vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig machen.
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