181.401
CH-ZH
Art. 89 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 89
1 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die in die Ferien
fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder
Sonntage handelt.
2 Krankheits- und Unfalltage während der Ferien werden nicht als
Ferien gerechnet, wenn sie durch ein ärztliches Zeugnis belegt sind,
das bestätigt, dass die Fähigkeit zum Bezug der Ferien beeinträchtigt
war.