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Art. 89 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 89

1 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die in die Ferien

fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder

Sonntage handelt.

2 Krankheits- und Unfalltage während der Ferien werden nicht als

Ferien gerechnet, wenn sie durch ein ärztliches Zeugnis belegt sind,

das bestätigt, dass die Fähigkeit zum Bezug der Ferien beeinträchtigt

war.

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