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181.401 CH-ZH

Art. 87 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 87

1 Die Anstellungsinstanz und bei in der Kirchgemeinde täti-

gen Pfarrerinnen und Pfarrern die Kirchenpflege bestimmen den Zeit-

punkt der Ferien. Sie berücksichtigen dabei die Wünsche der Pfarre-

rinnen, Pfarrer und Angestellten so weit, als dies mit den Interessen

der Kirchgemeinde beziehungsweise der Landeskirche vereinbar ist.

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VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

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2 Die Ferien sind so zu beziehen, dass

a. grundsätzlich zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängen und

auf das laufende Kalenderjahr fallen,

b. sich Pfarrerinnen und Pfarrer beziehungsweise Angestellte so weit

als möglich gegenseitig vertreten können.

3 Ferien, die im laufenden Kalenderjahr aus amtlichen, dienstlichen

oder triftigen persönlichen Gründen nicht bezogen werden können,

sind bis spätestens Mitte des folgenden Kalenderjahres zu beziehen.

4 Ferien des laufenden Kalenderjahres können im Umfang von

höchstens drei Ferienwochen auf das folgende Kalenderjahr übertra-

gen werden. Weiter gehende Übertragungen sowie der ausnahmsweise

Vorbezug von Ferien bedürfen bei in einer Kirchgemeinde tätigen

Pfarrerinnen und Pfarrern der Bewilligung der Kirchenpflege und im

Übrigen der Anstellungsinstanz.

in Kirch-

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