181.401
CH-ZH
Art. 86 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 86
Der Ferienanspruch von Angestellten im Stundenlohn wird
durch einen Zuschlag zum Stundenlohn wie folgt abgegolten
a. bei fünf Wochen Ferien im Jahr: 10,64%,
b. bei sechs Wochen Ferien im Jahr:13,04%.