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Art. 86 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 86

Der Ferienanspruch von Angestellten im Stundenlohn wird

durch einen Zuschlag zum Stundenlohn wie folgt abgegolten

a. bei fünf Wochen Ferien im Jahr: 10,64%,

b. bei sechs Wochen Ferien im Jahr:13,04%.

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