Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.401 CH-ZH

Art. 85 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (222 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 85

1 Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden

vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei voll-

ständiger Dienstaussetzung wegen Krankheit und Nichtbetriebsunfalls

wird der Ferienanspruch nach Ablauf der ersten zwei Monate unabhän-

gig vom Kalenderjahr für jeden weiteren vollen Monat der Abwesen-

heit um einen Zwölftel gekürzt.

2 Frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Nichtbetriebs-

unfalls werden bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Ferienkür-

zung nicht berücksichtigt, wenn während sechs zusammenhängender

Monate wieder das vor der Dienstaussetzung massgebende Pensum

geleistet wurde.

3 Für die Kürzung wird ein Bruchteil eines Tages auf den nächsten

vollen oder halben Tag abgerundet. Sind die Ferien im laufenden

Kalenderjahr bereits bezogen, erfolgt der Abzug vom Ferienanspruch

des folgenden Kalenderjahres.

← Art. 84 Vollzugsverordnung zur Personalverordnung Art. 86 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →