Art. 85 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 85
1 Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden
vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei voll-
ständiger Dienstaussetzung wegen Krankheit und Nichtbetriebsunfalls
wird der Ferienanspruch nach Ablauf der ersten zwei Monate unabhän-
gig vom Kalenderjahr für jeden weiteren vollen Monat der Abwesen-
heit um einen Zwölftel gekürzt.
2 Frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Nichtbetriebs-
unfalls werden bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Ferienkür-
zung nicht berücksichtigt, wenn während sechs zusammenhängender
Monate wieder das vor der Dienstaussetzung massgebende Pensum
geleistet wurde.
3 Für die Kürzung wird ein Bruchteil eines Tages auf den nächsten
vollen oder halben Tag abgerundet. Sind die Ferien im laufenden
Kalenderjahr bereits bezogen, erfolgt der Abzug vom Ferienanspruch
des folgenden Kalenderjahres.