181.401
CH-ZH
Art. 82 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 82
1 Die Angestellte im katechetischen Dienst beziehen ihre
Ferien während der örtlichen Schulferien. §§ 83–90 sind nicht anwend-
bar.
a. Pfarrerinnen
und Pfarrer
in einer Kirch-
gemeinde
b. Katechetinnen
und Katecheten
1. 1. 25-127
25
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
2 Die zusätzliche Ferienwoche gemäss § 78 Abs. 1 PVO, die Ange-
stellten ab Beginn des Kalenderjahres zusteht, in dem sie das 60. Alters-
jahr vollenden, wird Angestellten im katechetischen Dienst durch einen
Zuschlag auf den Lohn von 1,96% abgegolten.26