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181.401 CH-ZH

Art. 82 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 82

1 Die Angestellte im katechetischen Dienst beziehen ihre

Ferien während der örtlichen Schulferien. §§ 83–90 sind nicht anwend-

bar.

a. Pfarrerinnen

und Pfarrer

in einer Kirch-

gemeinde

b. Katechetinnen

und Katecheten

1. 1. 25-127

25

181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

2 Die zusätzliche Ferienwoche gemäss § 78 Abs. 1 PVO, die Ange-

stellten ab Beginn des Kalenderjahres zusteht, in dem sie das 60. Alters-

jahr vollenden, wird Angestellten im katechetischen Dienst durch einen

Zuschlag auf den Lohn von 1,96% abgegolten.26

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