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Art. 80 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 80

Die Zuständigkeit von Kirchgemeinden und Landeskirche Zuständigkeit

im Rahmen von §§ 78 und 79 richtet sich nach § 76 Abs. 1.

5. Abschnitt: Ferien, Urlaub, Abordnung und Elternschaft

A. Ferien

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