Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 8 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 8

1 Die öffentliche Ausschreibung von offenen Stellen erfolgt in Stellen-

geeigneter Weise im Internet sowie bei Bedarf in den einschlägigen ausschreibung

(§ 16 PVO)

Tages- und Wochenzeitungen sowie Fachpublikationen.

2 Die Ausschreibung erfolgt in weiblicher und in männlicher oder

in geschlechtsneutraler Form. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise auf

die Eignung der Stelle für eine Teilzeitbeschäftigung, den beruflichen

Wiedereinstieg und die Beschäftigungsmöglichkeit von Personen mit

einer Behinderung.

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