181.401
CH-ZH
Art. 8 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 8
1 Die öffentliche Ausschreibung von offenen Stellen erfolgt in Stellen-
geeigneter Weise im Internet sowie bei Bedarf in den einschlägigen ausschreibung
(§ 16 PVO)
Tages- und Wochenzeitungen sowie Fachpublikationen.
2 Die Ausschreibung erfolgt in weiblicher und in männlicher oder
in geschlechtsneutraler Form. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise auf
die Eignung der Stelle für eine Teilzeitbeschäftigung, den beruflichen
Wiedereinstieg und die Beschäftigungsmöglichkeit von Personen mit
einer Behinderung.