181.401
CH-ZH
Art. 79 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 79
Schäden an den anlässlich von Dienstreisen verwendeten Privatfahrzeuge
Privatfahrzeugen und der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung
werden nach Massgabe der Bestimmungen der Versicherung gedeckt,
die Kirchgemeinden und Landeskirche hierfür abgeschlossenen haben.
Kirchgemeinden und Landeskirche tragen den Selbstbehalt dieser Ver-
sicherung, soweit er Fr. 500 übersteigt.