Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.401 CH-ZH

Art. 79 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (222 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 79

Schäden an den anlässlich von Dienstreisen verwendeten Privatfahrzeuge

Privatfahrzeugen und der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung

werden nach Massgabe der Bestimmungen der Versicherung gedeckt,

die Kirchgemeinden und Landeskirche hierfür abgeschlossenen haben.

Kirchgemeinden und Landeskirche tragen den Selbstbehalt dieser Ver-

sicherung, soweit er Fr. 500 übersteigt.

← Art. 78 Vollzugsverordnung zur Personalverordnung Art. 80 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →