181.401
CH-ZH
Art. 76 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 76
1 Für den Ersatz von dienstlichen Auslagen gemäss §§ 68–75
sind zuständig
a. die Kirchenpflege bei Angestellten der Kirchgemeinde und in der
Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern, unter Vorbehalt
der Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung und des Kirchen-
rates,
b. der Kirchenrat bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie
Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste.
2 Der Kirchenrat richtet den in einer Kirchgemeinde tätigen Pfar-
rerinnen und Pfarrern Pauschalen im Sinn von § 68 Abs. 2 gemäss den
Angaben der Kirchenpflege zusammen mit dem Lohn aus. Er stellt
diese Pauschalen der betreffenden Kirchgemeinde in Rechnung.
Abrechnung