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Art. 76 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 76

1 Für den Ersatz von dienstlichen Auslagen gemäss §§ 68–75

sind zuständig

a. die Kirchenpflege bei Angestellten der Kirchgemeinde und in der

Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern, unter Vorbehalt

der Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung und des Kirchen-

rates,

b. der Kirchenrat bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie

Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste.

2 Der Kirchenrat richtet den in einer Kirchgemeinde tätigen Pfar-

rerinnen und Pfarrern Pauschalen im Sinn von § 68 Abs. 2 gemäss den

Angaben der Kirchenpflege zusammen mit dem Lohn aus. Er stellt

diese Pauschalen der betreffenden Kirchgemeinde in Rechnung.

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