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Art. 74 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 74

1 Für Übernachtungskosten werden in der Regel die Ansätze

für Hotels mittlerer Preislage vergütet. Aufgrund örtlicher Gegeben-

heiten können ausnahmsweise die Kosten einer höheren Preiskategorie

entschädigt werden.

2 Vergütet werden die tatsächlichen Hotelkosten einschliesslich

Frühstück, aber ohne Privatauslagen.

Benützung

von privaten

IT-Mitteln

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