181.401
CH-ZH
Art. 74 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 74
1 Für Übernachtungskosten werden in der Regel die Ansätze
für Hotels mittlerer Preislage vergütet. Aufgrund örtlicher Gegeben-
heiten können ausnahmsweise die Kosten einer höheren Preiskategorie
entschädigt werden.
2 Vergütet werden die tatsächlichen Hotelkosten einschliesslich
Frühstück, aber ohne Privatauslagen.
Benützung
von privaten
IT-Mitteln