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181.401 CH-ZH

Art. 73 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 73

1 Die gemäss § 76 Abs. 1 zuständige Behörde kann Pfarre- Verpflegungs-

rinnen, Pfarrern und Angestellten Beiträge an die auswärtige Mittags- kosten

verpflegung ausrichten, insbesondere durch die vergünstigte Abgabe

von Lunch-Checks.

2 Auslagen für die auswärtige Verpflegung im Zusammenhang mit

amtlichen oder dienstlichen Tätigkeiten werden vergütet, wenn die

Verpflegungsart nicht gewählt werden kann.

1. 1. 25-127

23

181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

3 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte können im amtlichen oder

dienstlichen Interesse Drittpersonen einladen. Sie dokumentieren zu-

handen der gemäss § 76 Abs. 1 zuständigen Behörde Art und Teilneh-

mende des Anlasses sowie das amtliche oder dienstliche Interesse an

der Einladung.

Übernachtungs-

kosten

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