Art. 73 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 73
1 Die gemäss § 76 Abs. 1 zuständige Behörde kann Pfarre- Verpflegungs-
rinnen, Pfarrern und Angestellten Beiträge an die auswärtige Mittags- kosten
verpflegung ausrichten, insbesondere durch die vergünstigte Abgabe
von Lunch-Checks.
2 Auslagen für die auswärtige Verpflegung im Zusammenhang mit
amtlichen oder dienstlichen Tätigkeiten werden vergütet, wenn die
Verpflegungsart nicht gewählt werden kann.
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181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
3 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte können im amtlichen oder
dienstlichen Interesse Drittpersonen einladen. Sie dokumentieren zu-
handen der gemäss § 76 Abs. 1 zuständigen Behörde Art und Teilneh-
mende des Anlasses sowie das amtliche oder dienstliche Interesse an
der Einladung.
Übernachtungs-
kosten