Art. 72 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 72
1 Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Fahrzeugs d. Private
werden vergütet, wenn durch dessen Benützung eine wesentliche Zeit- Fahrzeuge
oder Kostenersparnis erzielt wird oder die Verwendung der öffent-
lichen Verkehrsmittel unzumutbar ist oder solche nicht zur Verfügung
stehen.
2 Die Vergütung erfolgt als Kilometerentschädigung. Sie entspricht
den Ansätzen des Kantons für Berufsauslagen Unselbstständigerwer-
bender bei der Steuereinschätzung.
3 Massgebend für die Kilometerentschädigung ist der kürzeste oder
schnellste Weg vom Wohnort über den üblichen oder vereinbarten Ar-
beitsort oder direkt nach den auswärtigen Arbeitsorten und von dort
über den üblichen oder vereinbarten Arbeitsort oder direkt zurück.
Wird das private Fahrzeug täglich für den Arbeitsweg benützt, werden
nur die zusätzlich zum normalen Arbeitsweg zurückgelegten Kilome-
ter vergütet.