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Art. 72 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 72

1 Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Fahrzeugs d. Private

werden vergütet, wenn durch dessen Benützung eine wesentliche Zeit- Fahrzeuge

oder Kostenersparnis erzielt wird oder die Verwendung der öffent-

lichen Verkehrsmittel unzumutbar ist oder solche nicht zur Verfügung

stehen.

2 Die Vergütung erfolgt als Kilometerentschädigung. Sie entspricht

den Ansätzen des Kantons für Berufsauslagen Unselbstständigerwer-

bender bei der Steuereinschätzung.

3 Massgebend für die Kilometerentschädigung ist der kürzeste oder

schnellste Weg vom Wohnort über den üblichen oder vereinbarten Ar-

beitsort oder direkt nach den auswärtigen Arbeitsorten und von dort

über den üblichen oder vereinbarten Arbeitsort oder direkt zurück.

Wird das private Fahrzeug täglich für den Arbeitsweg benützt, werden

nur die zusätzlich zum normalen Arbeitsweg zurückgelegten Kilome-

ter vergütet.

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