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Art. 71 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 71

1 Bei Benützung von Flugzeugen sind die günstigsten Flug- c. Flugzeuge

verbindungen zu wählen.

2 Es werden die Reisekosten der günstigsten Kategorie entschädigt.

In begründeten Fällen können ausnahmsweise die Reisekosten einer

höheren Kategorie vergütet werden.

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