181.401
CH-ZH
Art. 71 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 71
1 Bei Benützung von Flugzeugen sind die günstigsten Flug- c. Flugzeuge
verbindungen zu wählen.
2 Es werden die Reisekosten der günstigsten Kategorie entschädigt.
In begründeten Fällen können ausnahmsweise die Reisekosten einer
höheren Kategorie vergütet werden.