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Art. 7 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 7

Der Kirchenrat überwacht die Einreihungsordnung und die c. Aufsicht

Entwicklung des Personalbestands der Landeskirche, von Kirchge-

meindeverbänden und der Kirchgemeinden.

2. Abschnitt: Arbeitsverhältnis

A. Begründung und Dauer

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