181.401
CH-ZH
Art. 7 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 7
Der Kirchenrat überwacht die Einreihungsordnung und die c. Aufsicht
Entwicklung des Personalbestands der Landeskirche, von Kirchge-
meindeverbänden und der Kirchgemeinden.
2. Abschnitt: Arbeitsverhältnis
A. Begründung und Dauer