181.401
CH-ZH
Art. 69 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 69
1 Als Dienstreise gilt die Fahrt zu einer amtlichen oder
dienstlichen Tätigkeit, die an einem anderen als dem üblichen oder
vereinbarten Arbeitsort auswärts erfolgt. Die gemäss § 76 Abs. 1 zu-
ständige Behörde kann in begründeten Fällen die Fahrt vom Wohnort
zum Arbeitsort als Dienstreise anerkennen.
2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte benützen für Dienstreisen
die öffentlichen Verkehrsmittel.
3 Dienstreisen ins Ausland bedürfen vorgängig einer Bewilligung
der gemäss § 76 Abs. 1 zuständigen Behörde. Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte legen ihrem Antrag ein detailliertes Programm und eine
Kostenberechnung bei. Die Vergütung gemäss § 74 Abs. 1 kann ange-
messen erhöht werden.