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Art. 69 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 69

1 Als Dienstreise gilt die Fahrt zu einer amtlichen oder

dienstlichen Tätigkeit, die an einem anderen als dem üblichen oder

vereinbarten Arbeitsort auswärts erfolgt. Die gemäss § 76 Abs. 1 zu-

ständige Behörde kann in begründeten Fällen die Fahrt vom Wohnort

zum Arbeitsort als Dienstreise anerkennen.

2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte benützen für Dienstreisen

die öffentlichen Verkehrsmittel.

3 Dienstreisen ins Ausland bedürfen vorgängig einer Bewilligung

der gemäss § 76 Abs. 1 zuständigen Behörde. Pfarrerinnen, Pfarrer und

Angestellte legen ihrem Antrag ein detailliertes Programm und eine

Kostenberechnung bei. Die Vergütung gemäss § 74 Abs. 1 kann ange-

messen erhöht werden.

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