181.401
CH-ZH
Art. 67 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 67
Als dienstliche Auslagen gelten Auslagen, die Pfarrerinnen,
Pfarrern und Angestellten in Ausübung der amtlichen oder dienstlichen
Tätigkeit am Arbeitsort oder auf Dienstreisen entstehen.