181.401
CH-ZH
Art. 64 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 64
1 Eine Funktionszulage gemäss § 72 PVO kann insbeson-
dere Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten gewährt werden,
a. deren Aufgaben, wie sie sich aus der Stellenbeschreibung oder den
Amtspflichten ergeben, durch die bestehende Einreihung nicht hin-
reichend abgedeckt sind und deren Höhereinreihung nicht gerecht-
fertigt ist,
b. denen während mindestens drei Monaten eine ausserordentliche
Stellvertretung übertragen ist, sofern ein Unterschied von mindes-
tens zwei Lohnklassen in der Einreihung besteht, höchstens aber
im Betrag der Lohndifferenz.
2 Funktionszulagen werden für die Dauer der Ausübung der betref-
fenden Funktion ausgerichtet.
Funktions-
zulagen
(§ 72 PVO)