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Art. 64 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 64

1 Eine Funktionszulage gemäss § 72 PVO kann insbeson-

dere Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten gewährt werden,

a. deren Aufgaben, wie sie sich aus der Stellenbeschreibung oder den

Amtspflichten ergeben, durch die bestehende Einreihung nicht hin-

reichend abgedeckt sind und deren Höhereinreihung nicht gerecht-

fertigt ist,

b. denen während mindestens drei Monaten eine ausserordentliche

Stellvertretung übertragen ist, sofern ein Unterschied von mindes-

tens zwei Lohnklassen in der Einreihung besteht, höchstens aber

im Betrag der Lohndifferenz.

2 Funktionszulagen werden für die Dauer der Ausübung der betref-

fenden Funktion ausgerichtet.

Funktions-

zulagen

(§ 72 PVO)

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