Art. 63 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 63
30 1 Der Anspruch auf Familienzulage richtet sich nach § 71 Familienzulage
PVO5 sowie nach den massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts (§ 71 PVO)
und des kantonalen Rechts.
2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, welche die Familienzulage
nicht selber beziehen, erhalten diese insoweit ausgerichtet, als sie den
Mindestansatz nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes-
rechts und des kantonalen Rechts übersteigt. Sie erbringen auf Verlan-
gen der Anstellungsinstanz die nötigen Nachweise über den Bezug der
Familienzulage durch beide Elternteile.
3 Die Familienzulage wird bei Dienstaussetzung wegen Krankheit
oder Unfall auch dann ausgerichtet, wenn das jährliche Erwerbsein-
kommen durch Lohnkürzung oder durch Anrechnung von Taggeld-
leistungen unter die Mindesthöhe gemäss Bundesrecht und kantona-
lem Recht fällt.