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Art. 63 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 63

30 1 Der Anspruch auf Familienzulage richtet sich nach § 71 Familienzulage

PVO5 sowie nach den massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts (§ 71 PVO)

und des kantonalen Rechts.

2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, welche die Familienzulage

nicht selber beziehen, erhalten diese insoweit ausgerichtet, als sie den

Mindestansatz nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes-

rechts und des kantonalen Rechts übersteigt. Sie erbringen auf Verlan-

gen der Anstellungsinstanz die nötigen Nachweise über den Bezug der

Familienzulage durch beide Elternteile.

3 Die Familienzulage wird bei Dienstaussetzung wegen Krankheit

oder Unfall auch dann ausgerichtet, wenn das jährliche Erwerbsein-

kommen durch Lohnkürzung oder durch Anrechnung von Taggeld-

leistungen unter die Mindesthöhe gemäss Bundesrecht und kantona-

lem Recht fällt.

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