181.401
CH-ZH
Art. 6 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 6
1 Die Kirchenpflege führt den Stellenplan der Kirchgemeinde,
der Vorstand eines Kirchgemeindeverbands dessen Stellenplan und der
Kirchenrat den Stellenplan der Landeskirche. Der Stellenplan der Lan-
deskirche umfasst auch die Stellenprozente in den Pfarrämtern der
Kirchgemeinden.25
2 Die Zuordnung der Stellen gemäss § 5 Abs. 1 lit. b ist zu begrün-
den und mit den zu ihrer Überprüfung notwendigen Unterlagen, ins-
besondere der Stellenbeschreibung, zu dokumentieren.
2
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
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3 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeindeverbän-
den und der Kirchenrat führen ihre Stellenpläne laufend nach.
4 Der Kirchenrat kann Richtlinien über die Gestaltung und Bear-
beitung von Stellenplänen erlassen.