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Art. 6 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 6

1 Die Kirchenpflege führt den Stellenplan der Kirchgemeinde,

der Vorstand eines Kirchgemeindeverbands dessen Stellenplan und der

Kirchenrat den Stellenplan der Landeskirche. Der Stellenplan der Lan-

deskirche umfasst auch die Stellenprozente in den Pfarrämtern der

Kirchgemeinden.25

2 Die Zuordnung der Stellen gemäss § 5 Abs. 1 lit. b ist zu begrün-

den und mit den zu ihrer Überprüfung notwendigen Unterlagen, ins-

besondere der Stellenbeschreibung, zu dokumentieren.

2

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

181.401

3 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeindeverbän-

den und der Kirchenrat führen ihre Stellenpläne laufend nach.

4 Der Kirchenrat kann Richtlinien über die Gestaltung und Bear-

beitung von Stellenplänen erlassen.

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