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181.401 CH-ZH

Art. 52 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 52

1 Der Kirchenrat kann Pfarrerinnen und Pfarrern im Rah- Pfarrerinnen

men von § 50 eine individuelle Lohnerhöhung gewähren.

und Pfarrer

1. 1. 25-127

17

181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

2 Die mittelfristige individuelle Lohnerhöhung bei Pfarrerinnen und

Pfarrern entspricht der durchschnittlichen Lohnentwicklung bei den

Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste aufgrund erfolgter indivi

dueller Lohnerhöhungen in diesem Zeitraum.

3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Er berücksichtigt dabei

insbesondere das gemäss § 25 PVO anrechenbare Dienstalter.

Mindestdauer des Arbeits verhältnisses

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