181.401
CH-ZH
Art. 52 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 52
1 Der Kirchenrat kann Pfarrerinnen und Pfarrern im Rah- Pfarrerinnen
men von § 50 eine individuelle Lohnerhöhung gewähren.
und Pfarrer
1. 1. 25-127
17
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
2 Die mittelfristige individuelle Lohnerhöhung bei Pfarrerinnen und
Pfarrern entspricht der durchschnittlichen Lohnentwicklung bei den
Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste aufgrund erfolgter indivi
dueller Lohnerhöhungen in diesem Zeitraum.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Er berücksichtigt dabei
insbesondere das gemäss § 25 PVO anrechenbare Dienstalter.
Mindestdauer des Arbeits verhältnisses