181.401
CH-ZH
Art. 5 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 5
1 Der Stellenplan enthält insbesondere
a. die Anzahl der bewilligten Stellen sowie je deren ausgeschöpften
prozentualen Umfang,
b. die Zuordnung der Stellen zu den Lohnklassen gemäss Einreihungs-
plan,
c. die Bezeichnung der Stellen gemäss Einreihungsplan und bei Bedarf
eine präzisierende Funktionsbezeichnung.
2 Der Stellenplan gliedert sich nach den Handlungsfeldern gemäss