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Art. 46 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 46

Die Anstellungsinstanz setzt die Entschädigung für Räume

fest, die Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte in Absprache mit ihr

für amtliche oder dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen. Sie berück-

sichtigt dabei die Besonderheiten der einzelnen Liegenschaft und die

ortsüblichen Mietzinse.

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