181.401
CH-ZH
Art. 46 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 46
Die Anstellungsinstanz setzt die Entschädigung für Räume
fest, die Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte in Absprache mit ihr
für amtliche oder dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen. Sie berück-
sichtigt dabei die Besonderheiten der einzelnen Liegenschaft und die
ortsüblichen Mietzinse.