181.401
CH-ZH
Art. 45 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 45
1 Verpflichtet die Anstellungsinstanz Angestellte, besondere
Dienstkleider zu tragen, so stellt sie diese unentgeltlich zur Verfügung
oder leistet sie einen Beitrag an die Anschaffungskosten.
2 Besteht keine Pflicht zum Tragen besonderer Dienstkleider, so
kann die Anstellungsinstanz Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten
einen Beitrag an die Anschaffungskosten gewähren.
3 Die Anstellungsinstanz regelt die Einzelheiten.