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Art. 45 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 45

1 Verpflichtet die Anstellungsinstanz Angestellte, besondere

Dienstkleider zu tragen, so stellt sie diese unentgeltlich zur Verfügung

oder leistet sie einen Beitrag an die Anschaffungskosten.

2 Besteht keine Pflicht zum Tragen besonderer Dienstkleider, so

kann die Anstellungsinstanz Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten

einen Beitrag an die Anschaffungskosten gewähren.

3 Die Anstellungsinstanz regelt die Einzelheiten.

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