181.401
CH-ZH
Art. 44 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 44
16 1 Die Anstellungsinstanz setzt den Anfangslohn unter Be-
rücksichtigung von § 55 Abs. 1 und 2 PVO im unteren oder mittleren
Bereich einer Lohnklasse fest.
2 Ausnahmen sind insbesondere möglich,
a. wenn Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte für die betreffende
Stelle über eine überdurchschnittliche nutzbare Erfahrung oder
ausgewiesene besondere Fähigkeiten und Eignungen verfügt,
b. wenn dies für die Gewinnung von geeigneten Pfarrerinnen, Pfar-
rern und Angestellten unabdingbar ist.
3 Die Kirchenrat regelt die Festsetzung des Anfangslohns von Pfar-
rerinnen und Pfarrern.