181.401
CH-ZH
Art. 41 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 41
1 Der Kirchenrat umschreibt die Funktionen in den Kirch- b. Funktions-
gemeinden, in Kirchgemeindeverbänden und in der Landeskirche sowie bereiche
die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle zu einer Funktion.
Er kann die Umschreibungen nach Funktionsbereichen gliedern.
2 Der Einreihungsplan enthält folgende Funktionsbereiche
a. Kirchgemeinden,
b. Kirchgemeindeverbände,
c. Kirchenleitung,
d. Pfarramt,
e. Gesamtkirchliche Dienste.