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Art. 41 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 41

1 Der Kirchenrat umschreibt die Funktionen in den Kirch- b. Funktions-

gemeinden, in Kirchgemeindeverbänden und in der Landeskirche sowie bereiche

die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle zu einer Funktion.

Er kann die Umschreibungen nach Funktionsbereichen gliedern.

2 Der Einreihungsplan enthält folgende Funktionsbereiche

a. Kirchgemeinden,

b. Kirchgemeindeverbände,

c. Kirchenleitung,

d. Pfarramt,

e. Gesamtkirchliche Dienste.

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