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Art. 40 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 40

1 Die Einreihung der Funktionen in den Kirchgemeinden, in Einreihungs-

Kirchgemeindeverbänden und in der Landeskirche in eine oder meh- plan (§ 60 PVO)

rere Lohnklassen erfolgt aufgrund einer einheitlichen Funktionsbewer- a. Stellen-

tung.

einreihung

2 Massgebend für die Funktionsbewertung sind

a. vorausgesetztes Fachwissen,

b. erforderliche Kenntnisse von Strukturen und Abläufen,

c. geforderte soziale Kompetenzen,

d. Denkrahmen und Schwierigkeitsgrad in der Auftragserfüllung,

e. Entscheidungsspielraum,

f. Verantwortung bei der Auftragserfüllung und für die Zielerreichung.

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