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Art. 4 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 4

1 Die Kirchgemeinden erheben in Bezug auf ihre Angestell-

ten gegliedert nach den Diensten gemäss Art. 135–139 der Kirchenord-

nung jeweils per 31. Dezember

a. Anzahl der Stellen sowie je deren bewilligter und ausgeschöpfter

prozentualer Umfang,

b. Anzahl der Angestellten und deren Pensen,

c. Funktionen gemäss § 41 Abs. 1 sowie Lohnklassen und Stufen,

d. Jahreslohnsumme,

e. Dienstjahre gemäss § 25 PVO, Lebensalter und Geschlecht.

2 Die Kirchgemeinden teilen die Angaben gemäss Abs. 1 dem Kir-

chenrat auf dem zur Verfügung gestellten Formular bis 31. März des

Folgejahres mit.

3 Für Kirchgemeinden, die einem Kirchgemeindeverband gemäss

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