181.401
CH-ZH
Art. 4 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 4
1 Die Kirchgemeinden erheben in Bezug auf ihre Angestell-
ten gegliedert nach den Diensten gemäss Art. 135–139 der Kirchenord-
nung jeweils per 31. Dezember
a. Anzahl der Stellen sowie je deren bewilligter und ausgeschöpfter
prozentualer Umfang,
b. Anzahl der Angestellten und deren Pensen,
c. Funktionen gemäss § 41 Abs. 1 sowie Lohnklassen und Stufen,
d. Jahreslohnsumme,
e. Dienstjahre gemäss § 25 PVO, Lebensalter und Geschlecht.
2 Die Kirchgemeinden teilen die Angaben gemäss Abs. 1 dem Kir-
chenrat auf dem zur Verfügung gestellten Formular bis 31. März des
Folgejahres mit.
3 Für Kirchgemeinden, die einem Kirchgemeindeverband gemäss