Art. 39 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 39
1 Bei der Benützung technischer Einrichtungen, insbesondere
von Telefonanlagen und IT-Systemen, dürfen die für den dienstlichen
Gebrauch geeigneten und erforderlichen Daten aufgezeichnet werden.
2 Daten über die private Benützung dieser Einrichtungen dürfen
nur zur Gebührenverrechnung erhoben werden.
3 Eine Aufzeichnung oder Auswertung der Daten zur Überwachung
und Kontrolle von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist durch
organisatorische und technische Massnahmen zu unterbinden.
4 Bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche private Nutzun-
gen können Kontrollen durchgeführt werden. Diese sind vorab anzu-
kündigen.
5 Vorbehalten bleiben §§ 180–188.
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VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401
3. Abschnitt: Lohn
A. Allgemeine Bestimmungen