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181.401 CH-ZH

Art. 39 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 39

1 Bei der Benützung technischer Einrichtungen, insbesondere

von Telefonanlagen und IT-Systemen, dürfen die für den dienstlichen

Gebrauch geeigneten und erforderlichen Daten aufgezeichnet werden.

2 Daten über die private Benützung dieser Einrichtungen dürfen

nur zur Gebührenverrechnung erhoben werden.

3 Eine Aufzeichnung oder Auswertung der Daten zur Überwachung

und Kontrolle von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist durch

organisatorische und technische Massnahmen zu unterbinden.

4 Bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche private Nutzun-

gen können Kontrollen durchgeführt werden. Diese sind vorab anzu-

kündigen.

5 Vorbehalten bleiben §§ 180–188.

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VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

3. Abschnitt: Lohn

A. Allgemeine Bestimmungen

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