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181.401 CH-ZH

Art. 35 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 35

1 Die mit einer Fallbegleitung gemäss § 38 Abs. 1 PVO zu-

sammenhängenden Datenbearbeitungen bedürfen der ausdrücklichen

Einwilligung durch die Pfarrerin, den Pfarrer, die Angestellte oder den

Angestellten.

2 Die Begleitperson (Case Managerin oder Case Manager) erarbei-

tet zu Beginn der Fallbegleitung zusammen mit der Pfarrerin, dem

Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten und der Anstellungs-

instanz eine Vereinbarung über die Bearbeitung der persönlichen und

medizinischen Daten, die zwischen ihr, der Pfarrerin, dem Pfarrer, der

Angestellten oder dem Angestellten, der Vertrauensärztin oder dem

Vertrauensarzt und den zuständigen Versicherungen ausgetauscht wer-

den können.

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VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

181.401

3 Die Begleitperson darf persönliche und medizinische Daten ohne

ausdrückliche Einwilligung der Pfarrerin, des Pfarrers, der Angestell-

ten oder des Angestellten nur in anonymisierter Form an die Anstel-

lungsinstanz weitergeben. Ausgenommen sind Daten, die für arbeits-

platzbezogene Massnahmen der Wiedereingliederung notwendig sind.

4 Die Begleitperson informiert die Anstellungsinstanz periodisch

über den Stand der Fallführung, soweit dies für den Vollzug des Arbeits-

verhältnisses erforderlich ist. Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfar-

rerinnen und Pfarrern sorgt der Kirchenrat für eine angemessene Infor-

mation der Kirchenpflege.

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