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181.401 CH-ZH

Art. 3 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 3

Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes Tage, Wochen,

bestimmt, gelten für die Berechnung von Ansprüchen

a. als Arbeitstage die Arbeitstage der massgebenden 5-, 5½- oder 6-

Tage-Woche,

b. als Wochen oder Monate volle Wochen zu sieben Tagen oder volle

tatsächliche Kalendermonate.

Monate

1. 1. 25-127

1

181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

B. Personalcontrolling und Stellenplan

Personal-

controlling

(§ 9 Abs. 2

PVO)

Stellenplan

(§ 10 PVO)

a. Inhalt,

Gliederung

b. Festsetzung

und

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