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Art. 2a : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 2a

19 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Pfarrerinnen Pfarrerinnen

und Pfarrer in Institutionen gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarr-

ämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamt-

kirchlichen Dienste sinngemäss, sofern diese Verordnung nichts ande-

res bestimmt.

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