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Art. 28 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 28

30 1 Das Mitarbeitendengespräch dient insbesondere

a. der Begleitung und Förderung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie

der Personalentwicklung,

Pfarrerinnen

und Pfarrer

(§ 85 PVO)

a. Zweck und

b. der Sichtung und Evaluation der pfarramtlichen Arbeit entlang der Gegenstand

vier Handlungsfelder gemäss Art.29 Abs.1 der Kirchenordnung, ein-

schliesslich der theologischen Reflexion des Gemeindeaufbaus,

c. der Erörterung der individuellen Arbeitssituation in der Kirch-

gemeinde,

d. dem Gespräch mit den Pfarrerinnen und Pfarrern über ihre beruf-

liche und persönliche Entwicklung,

e. der Rückmeldung der Pfarrerinnen und Pfarrer zur Leitungs- und

Zusammenarbeitssituation in der Kirchgemeinde an die Kirchen-

pflege oder an die durch die Geschäftsordnung der Kirchenpflege

gemäss § 30 Abs. 2 bezeichnete Stelle.

2 Gegenstand des Mitarbeitendengesprächs bilden insbesondere

a. die Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz,

die Zielerreichung,

b.

c. die Zielvereinbarung.

3 Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten vorab Aufschluss über die Grund-

lagen, die für das Mitarbeitendengespräch massgebend sind.

Pfarrerinnen

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