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Art. 22 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 22

1 Die Abfindung nach § 43 PVO wird in Monatslöhnen e. Höhe der

berechnet. Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des zuletzt bezahlten Jah- Abfindung

res-Bruttolohnes zuzüglich ständiger Zulagen mit Lohncharakter.

2 Die Abfindung wird innerhalb des folgenden Rahmens anhand

der persönlichen Verhältnisse festgesetzt

Dienstjahre: 10-14 15-19 20-24 ab 25

Alter

(§ 43 Abs. 2

PVO)

45-50

1-2

2-3

3-4

4-6

51-55

3-4

4-5

5-6

6-7

56-60

5-6

6-7

7-8

8-9

ab 61

7-8

8-9

9-10

10-12

3 Die Anstellungsinstanz berücksichtigt neben den Gesichtspunk-

ten gemäss § 43 Abs. 2 PVO die Unterstützungspflichten und die finan-

ziellen Verhältnisse der betroffenen Person.

f. Rück-

forderung

(§ 44 Abs. 2

PVO)

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