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Art. 2 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 2

Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch: Kirchgemein-

a. Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 der Kirchenord- schaften und

nung2,

b. Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten.

Kirchgemeinde-

verbände

(§ 3 PVO)

und Pfarrer

in Institutionen

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