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Art. 178 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 178

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte vergüten die private Private

Benützung von ihnen zur Verfügung gestellten IT-Mitteln, namentlich Benützung von

von Telefon, Fax, Personalcomputer und Drucker, soweit sie einen IT-Mitteln,

üblichen Umfang übersteigt.

2 Fotokopien für private Zwecke sind zu vergüten.

Fotokopien

1. 1. 25-127

61

Parkplätze

181.401

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

3 Die Anstellungsinstanz setzt die zu leistenden Vergütungen fest

und regelt deren Einzug.

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