181.401
CH-ZH
Art. 178 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 178
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte vergüten die private Private
Benützung von ihnen zur Verfügung gestellten IT-Mitteln, namentlich Benützung von
von Telefon, Fax, Personalcomputer und Drucker, soweit sie einen IT-Mitteln,
üblichen Umfang übersteigt.
2 Fotokopien für private Zwecke sind zu vergüten.
Fotokopien
1. 1. 25-127
61
Parkplätze
181.401
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
3 Die Anstellungsinstanz setzt die zu leistenden Vergütungen fest
und regelt deren Einzug.