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181.401 CH-ZH

Art. 175a : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 175a

15 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die für die Aus-

übung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes gemäss

§§ 94 Abs. 2, 95 Abs. 1 sowie 96 Abs. 1 und 3 PVO eine Bewilligung

benötigen, reichen der Anstellungsinstanz jährlich bis Ende Februar

eine Abrechnung über die im Vorjahr aus Nebenbeschäftigungen und

öffentlichen Ämtern je erzielten Einkünfte und bezogenen Spesenent-

schädigungen ein.

2 Die Anstellungsinstanz stellt Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange-

stellten je den gemäss §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 3 abzuliefernden Teil

der aus Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern erzielten Ein-

künfte in Rechnung.

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VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

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3 Werden die Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung oder einem

öffentlichen Amt direkt der Anstellungsinstanz überwiesen, so erstat-

tet die Anstellungsinstanz den betreffenden Pfarrerinnen, Pfarrern

und Angestellten gestützt auf die Abrechnung gemäss Abs. 1 jährlich

bis Ende Mai den diesen gemäss §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 3 aus dem

Vorjahr je zustehenden Teil an den Einkünften.

4 Werden die Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung oder einem

öffentlichen Amt von einer oder einem Pfarrer erzielt, die oder der auf

einer gemeindeeigenen Pfarrstelle tätig ist, so überweist der Kirchen-

rat der betreffenden Kirchgemeinde

a. den gemäss Abs. 2 abgelieferten Betrag,

b. den der Landeskirche direkt überwiesenen Betrag abzüglich des

Anteils der Pfarrerin oder des Pfarrers an den Einkünften gemäss

Abs. 3.

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