Art. 175a : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 175a
15 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die für die Aus-
übung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes gemäss
§§ 94 Abs. 2, 95 Abs. 1 sowie 96 Abs. 1 und 3 PVO eine Bewilligung
benötigen, reichen der Anstellungsinstanz jährlich bis Ende Februar
eine Abrechnung über die im Vorjahr aus Nebenbeschäftigungen und
öffentlichen Ämtern je erzielten Einkünfte und bezogenen Spesenent-
schädigungen ein.
2 Die Anstellungsinstanz stellt Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange-
stellten je den gemäss §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 3 abzuliefernden Teil
der aus Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern erzielten Ein-
künfte in Rechnung.
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VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
3 Werden die Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung oder einem
öffentlichen Amt direkt der Anstellungsinstanz überwiesen, so erstat-
tet die Anstellungsinstanz den betreffenden Pfarrerinnen, Pfarrern
und Angestellten gestützt auf die Abrechnung gemäss Abs. 1 jährlich
bis Ende Mai den diesen gemäss §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 3 aus dem
Vorjahr je zustehenden Teil an den Einkünften.
4 Werden die Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung oder einem
öffentlichen Amt von einer oder einem Pfarrer erzielt, die oder der auf
einer gemeindeeigenen Pfarrstelle tätig ist, so überweist der Kirchen-
rat der betreffenden Kirchgemeinde
a. den gemäss Abs. 2 abgelieferten Betrag,
b. den der Landeskirche direkt überwiesenen Betrag abzüglich des
Anteils der Pfarrerin oder des Pfarrers an den Einkünften gemäss
Abs. 3.