Art. 166 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 166
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1 Der Kirchenrat kann Angestellten der Gesamtkirchlichen Angestellte der
Dienste auf Gesuch hin einen bezahlten Weiterbildungsurlaub von Gesamtkirch-
höchstens zwei Monaten gewähren, wenn sie
a. während acht Jahren im Dienst der Landeskirche gestanden haben,
davon mindestens die letzten vier Jahre in den Gesamtkirchlichen
Diensten,
b. bisher keinen Weiterbildungsurlaub bei einer Mitgliedskirche der
Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz bezogen haben.
2 Der Kirchenrat kann auf Gesuch hin einen weiteren Weiterbil-
dungsurlaub von höchstens zwei Monaten gewähren, wenn
a. seit dem ersten Weiterbildungsurlaub gemäss Abs. 1 mindestens
zwölf Jahre vergangen sind,
b. die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a erfüllt sind.
3 §§ 164 Abs. 2 lit. a und b sowie 165 Abs. 4 gelten in gleicher Weise.
lichen Dienste