181.401
CH-ZH
Art. 151 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Art. 151
1 Die Anstellungsinstanz kann bei besonderen dienstlichen
Verhältnissen für Angestellte Bereitschaftsdienst anordnen.
2 Bereitschaftsdienst ist entweder Präsenzzeit am Arbeitsort oder
Bereitschaft ausserhalb desselben.
3 Der am Arbeitsort geleistete Bereitschaftsdienst und die im Rah-
men eines Bereitschaftsdienstes erbrachte dienstliche Tätigkeit gelten
als Überstunden, sofern die Voraussetzungen gemäss § 147 erfüllt sind.
Im Übrigen werden sie auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet.
4 Die Anstellungsinstanz kann für Bereitschaftsdienste ausserhalb
des Arbeitsortes eine Entschädigung ausrichten.20