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Art. 151 : Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

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Art. 151

1 Die Anstellungsinstanz kann bei besonderen dienstlichen

Verhältnissen für Angestellte Bereitschaftsdienst anordnen.

2 Bereitschaftsdienst ist entweder Präsenzzeit am Arbeitsort oder

Bereitschaft ausserhalb desselben.

3 Der am Arbeitsort geleistete Bereitschaftsdienst und die im Rah-

men eines Bereitschaftsdienstes erbrachte dienstliche Tätigkeit gelten

als Überstunden, sofern die Voraussetzungen gemäss § 147 erfüllt sind.

Im Übrigen werden sie auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet.

4 Die Anstellungsinstanz kann für Bereitschaftsdienste ausserhalb

des Arbeitsortes eine Entschädigung ausrichten.20

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